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Messungen


Normen


Auszug OIB RL 6 2019 Ausgabe April 2019
4.1 Anforderungen an das Gebäude
...
4.10 Luft- und Winddichtheit
Beim Neubau muss die Gebäudehülle luft- und winddicht ausgeführt sein, wobei die Luftwechselrate
n50 – gemessen bei 50 Pa Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter- und
Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen (Verfahren 1 gemäß ÖNORM B 9972)
– den Wert 3 h-1 nicht überschreiten darf. Wird eine mechanisch betriebene Lüftungsanlage mit
oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf die Luftwechselrate n50 den Wert 1,5 h-1 nicht
überschreiten.


• Bei Wohngebäuden der Gebäudekategorie 1, Doppel- und Reihenhäusern ist dieser Wert für
jedes Haus, bei Wohngebäuden der Gebäudekategorie 2 und 3 für jede Wohnung bzw.
Wohneinheit einzuhalten. Ein Mitteln der einzelnen Wohnungen bzw. Wohneinheiten ist nicht
zulässig. Der Wert ist auch für Treppenhäuser, die innerhalb der konditionierten Gebäudehülle
liegen, inklusive der von diesen erschlossenen Wohnungen einzuhalten.


• Bei Nicht-Wohngebäuden (NWG) der Gebäudekategorien 4 bis 12 bezieht sich die Anforderung
auf jeden Brandabschnitt.




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